FG Münster - Gerichtsbescheid vom 06.09.2012
10 K 4315/11 Kg
Normen:
EStG § 64 Abs 3 Satz 1; EStG § 70 Abs 3; VO (EG) Nr. 883/2004 Art 1 Buchst z; VO (EG) Nr. 987/2009 Art 11 ff; VO (EG) Nr. 987/2009 Art 91; EStG § 64 Abs 2 Satz 1;

Kindergeldanspruch eines in Deutschland wohnenden und arbeitenden Vaters für seine bei der Kindesmutter lebende minderjährigen Tochter ohne dortigen Familienleistungsanspruch.

FG Münster, Gerichtsbescheid vom 06.09.2012 - Aktenzeichen 10 K 4315/11 Kg

DRsp Nr. 2012/22277

Kindergeldanspruch eines in Deutschland wohnenden und arbeitenden Vaters für seine bei der Kindesmutter lebende minderjährigen Tochter ohne dortigen Familienleistungsanspruch.

Ein Vater, der für seine minderjährige Tochter Unterhalt leistet, die bei der geschiedenen Mutter in Polen lebt, die wegen zu hohen eigenen Einkommens keinen Anspruch auf polnische Familienleistungen hat, ist in Deutschland kindergeldberechtigt. Es besteht keine Anspruchskonkurrenz. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 64 Abs 3 Satz 1; EStG § 70 Abs 3; VO (EG) Nr. 883/2004 Art 1 Buchst z; VO (EG) Nr. 987/2009 Art 11 ff; VO (EG) Nr. 987/2009 Art 91; EStG § 64 Abs 2 Satz 1;

Gründe

I.

Zu entscheiden ist, ob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung für das Kind K. zu Recht ab Oktober 2011 aufgehoben hat.

Der Kläger ist polnischer Staatsangehöriger, lebt seit April 1994 in Deutschland und arbeitet als Trainer bei der [Sportverein] in A-Stadt.

Für seine am 06.12.1994 geborene Tochter K. erhielt er seit Mai 2007 laufend Kindergeld. Am 30.04.2007 war K. zusammen mit ihrer Mutter, der damaligen Ehefrau des Klägers, nach A-Stadt gezogen, wo K. ab August 2007 die Schule besuchte. Seit September 2008 lebt K. zusammen mit ihrer Mutter wieder in Polen. Ihre dortige Schulausbildung wird voraussichtlich bis zum Sommer 2013 andauern.