I.
Zu entscheiden ist, ob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung für das Kind K. zu Recht ab Oktober 2011 aufgehoben hat.
Der Kläger ist polnischer Staatsangehöriger, lebt seit April 1994 in Deutschland und arbeitet als Trainer bei der [Sportverein] in A-Stadt.
Für seine am 06.12.1994 geborene Tochter K. erhielt er seit Mai 2007 laufend Kindergeld. Am 30.04.2007 war K. zusammen mit ihrer Mutter, der damaligen Ehefrau des Klägers, nach A-Stadt gezogen, wo K. ab August 2007 die Schule besuchte. Seit September 2008 lebt K. zusammen mit ihrer Mutter wieder in Polen. Ihre dortige Schulausbildung wird voraussichtlich bis zum Sommer 2013 andauern.
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