BFH - Urteil vom 04.08.2016
III R 10/13
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 63 Abs. 1, § 64 Abs. 2 Sätze 1 bis 4; VO Nr. 883/2004 Art. 67; VO Nr. 987/2009 Art. 60 Abs. 1;
Fundstellen:
BFHE 255, 46
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 01.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 385/12 AO

Kindergeldanspruch eines in Deutschland wohnhaften deutschen Staatsangehörigen für sein im Haushalt der Mutter in Ungarn lebendes Kind

BFH, Urteil vom 04.08.2016 - Aktenzeichen III R 10/13

DRsp Nr. 2016/18035

Kindergeldanspruch eines in Deutschland wohnhaften deutschen Staatsangehörigen für sein im Haushalt der Mutter in Ungarn lebendes Kind

1. Der Kindergeldanspruch eines in Deutschland wohnhaften Elternteils für sein in Ungarn im Haushalt des anderen Elternteils lebendes Kind kann nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG i.V.m. Art. 67 der VO Nr. 883/2004, Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 durch den vorrangigen Kindergeldanspruch des anderen Elternteils verdrängt werden. 2. Besteht in Deutschland oder in dem anderen Mitgliedstaat der EU ein gemeinsamer Haushalt der beiden Elternteile, in den das gemeinsame Kind aufgenommen ist, richtet sich die vorrangige Anspruchsberechtigung nach § 64 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 EStG.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 1. Februar 2013 4 K 385/12 Kg, AO im Kostenpunkt ganz und im Übrigen insoweit aufgehoben, als es den Streitzeitraum Mai 2010 bis Januar 2012 betrifft.

Die Sache wird insoweit an das Finanzgericht Münster zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 63 Abs. 1, § 64 Abs. 2 Sätze 1 bis 4; VO Nr. 883/2004 Art. 67; VO Nr. 987/2009 Art. 60 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist im Revisionsverfahren noch der Kindergeldanspruch von Mai 2010 bis Januar 2012 (Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung vom 3. Januar 2012).