Die Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 18.02.2005 und der Einspruchsentscheidung vom 05.02.2008, abgesendet am 10.03.2009, dem Kläger Kindergeld für seinen Sohn B., geb. 21.04.2001, ab März 2003 zu gewähren.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
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