FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.08.2012
14 K 14101/09
Normen:
EStG § 62 Abs. 2; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; AO § 8; AO § 9; Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen Art. 33; Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen Art. 37;

Kindergeldanspruch eines koreanischen Botschaftsbediensteten mit sog. Protokollausweis

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.08.2012 - Aktenzeichen 14 K 14101/09

DRsp Nr. 2012/23434

Kindergeldanspruch eines koreanischen Botschaftsbediensteten mit sog. Protokollausweis

1. Ein in der Botschaft von Korea beschäftigter koreanischer Staatsangehöriger, der in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, der Sozialversicherungspflicht unterliegt und voraussichtlich auf Dauer im Inland einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgeht, hat auch dann Anspruch auf Kindergeld für sein in Deutschland lebendes Kind, wenn er zwar über keinen der in § 62 Abs. 2 EStG angeführten Aufenthaltstitel, aber über einen sog. Protokollausweis für Ortskräfte verfügt. 2. Dieser Ausweis ist im Wege der Analogie – jedenfalls im Streitfall – einer zur Erwerbstätigkeit berechtigenden Aufenthaltserlaubnis i. S. d. § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG gleichzustellen.

Die Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 18.02.2005 und der Einspruchsentscheidung vom 05.02.2008, abgesendet am 10.03.2009, dem Kläger Kindergeld für seinen Sohn B., geb. 21.04.2001, ab März 2003 zu gewähren.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.