Kindergeldanspruch eines lediglich über eine Aufenthaltsgestattung verfügenden Asylbewerbers
FG München, Urteil vom 25.06.2008 - Aktenzeichen 9 K 3238/06
DRsp Nr. 2009/10520
Kindergeldanspruch eines lediglich über eine Aufenthaltsgestattung verfügenden Asylbewerbers
1. Nach § 62 Abs. 2EStG in der Fassung des Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 13.12.2006 (BStBl I 2007,62), der gemäß § 52 Abs. 61a Satz 2 EStG im vorliegenden Fall rückwirkend anzuwenden ist, erhalten nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer Kindergeld nur, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis (Abs. 2 Nr. 1) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt, außer sie ist nach §§ 16, 17, 18 Abs. 2, § 23 Abs. 1 oder §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5AufenthG erteilt2. Dementsprechend gilt: Erhält ein Asylbewerber nach der Einreise in Folge mehrere Aufenthaltsgestattungen nach § 63AsylVfG, hat er bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über die Anerkennung als Asylberechtigter, infolgedessen er eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1AufenthG erhält, keinen Anspruch auf Kindergeld. Der Anerkennungsbescheid entfalte insoweit konstitutive Wirkung.