FG Köln - Urteil vom 30.01.2013
15 K 930/09
Normen:
EStG § 63 Abs 1 Satz 1 und 2; EStG § 65 Abs 1 Satz 1 Nr 2; EStG § 32 Abs 4 Satz 2; EStG § 62 Abs 1;

Kindergeldanspruch eines nach Deutschland entsandten, weiterhin in Polen sozialversicherten Arbeitnehmers

FG Köln, Urteil vom 30.01.2013 - Aktenzeichen 15 K 930/09

DRsp Nr. 2013/6143

Kindergeldanspruch eines nach Deutschland entsandten, weiterhin in Polen sozialversicherten Arbeitnehmers

Ein nach Deutschland entsandter polnischer Arbeitnehmer, der für die Streitjahre einen Antrag auf Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtiger Grenzpendler gem. § 1 Abs. 3 EStG gestellt hat, hat für die Monate seines gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland einen Anspruch auf Differenzkindergeld über das polnische Kindergeld hinaus.

Normenkette:

EStG § 63 Abs 1 Satz 1 und 2; EStG § 65 Abs 1 Satz 1 Nr 2; EStG § 32 Abs 4 Satz 2; EStG § 62 Abs 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger für die Veranlagungszeiträume 2004, 2005 und 2006 Kindergeld für sein am …. Januar 1996 geborenes eheliches Kind A zusteht.