FG München - Urteil vom 02.04.2008
9 K 1126/06
Normen:
EStG § 52 Abs. 61a ; EStG § 62 Abs. 2 ; AufenthG § 25 Abs. 3 ; AufenthG § 4 Abs. 2 ; AufenthG § 4 Abs. 3 ; AO § 118 ; FGO § 74 ;

Kindergeldanspruch eines nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländers; Begriff der berechtigten Erwerbstätigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG; Verfassungsmäßigkeit des § 62 Abs. 2 EStG

FG München, Urteil vom 02.04.2008 - Aktenzeichen 9 K 1126/06

DRsp Nr. 2008/10108

Kindergeldanspruch eines nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländers; Begriff der berechtigten Erwerbstätigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG; Verfassungsmäßigkeit des § 62 Abs. 2 EStG

1. Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer, der im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG ist und sich seit mindestens drei Jahren zumindest geduldet im Bundesgebiet aufhält, aber nicht die nach seinem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit notwendige Erlaubnis der Ausländerbehörde hat, hat auch dann keinen Kindergeldanspruch nach § 62 Abs. 2 EStG, wenn er tatsächlich erwerbstätig war und die Erwerbstätigkeit der Ausländerbehörde mitgeteilt worden ist. 2. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG den Kindergeldanspruch eines nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländers von der Gestattung einer Erwerbstätigkeit abhängig macht.

Normenkette:

EStG § 52 Abs. 61a ; EStG § 62 Abs. 2 ; AufenthG § 25 Abs. 3 ; AufenthG § 4 Abs. 2 ; AufenthG § 4 Abs. 3 ; AO § 118 ; FGO § 74 ;

Tatbestand: