FG Münster - Urteil vom 08.02.2012
11 K 4112/09 Kg
Normen:
EUVO Nr. 1408/71 Art 2; EUVO Nr. 1408/71 Art 13; EUVO Nr. 1408/71 Art 72 ff; EStG § 62;

Kindergeldanspruch eines polnischen Gewerbetreibenden

FG Münster, Urteil vom 08.02.2012 - Aktenzeichen 11 K 4112/09 Kg

DRsp Nr. 2012/9810

Kindergeldanspruch eines polnischen Gewerbetreibenden

Ein polnischer Staatsangehöriger, der in Deutschland einen Gewerbebetrieb unterhält, mit dieser Tätigkeit aber in Deutschland nicht versicherungspflichtig ist und sich auch nicht freiwillig versichert hat, der stattdessen in Polen bei der ZUS als Gewerbetreibender pflichtversichert ist, hatte unter der bis April 2010 geltenden Rechtslage für seine in Polen bei der Kindesmutter lebenden Kinder, für die er in Polen aufgrund seines zu hohen Einkommens keinen Anspruch auf Kindergeld hatte, auch keinen Anspruch auf deutsches Kindergeld.

Normenkette:

EUVO Nr. 1408/71 Art 2; EUVO Nr. 1408/71 Art 13; EUVO Nr. 1408/71 Art 72 ff; EStG § 62;

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger für den Zeitraum Februar 2009 bis Oktober 2009 (Streitzeitraum) Kindergeld zusteht.

Der Kläger, der die polnische Staatsangehörigkeit besitzt, ist Vater der Kinder E. (geb. 1. November 1999) und D. (geb. 9. Mai 2003). Die Kinder leben gemeinsam mit ihrer Mutter in Polen.

Der Kläger war seit 2005 als … selbständig in Deutschland erwerbstätig. Das Gewerbe hat er zum 31. Dezember 2009 abgemeldet.