FG Düsseldorf - Urteil vom 08.12.2014
15 K 2543/13 Kg
Normen:
EStG § 1 Abs. 3; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b;

Kindergeldanspruch eines polnischen Saisonarbeiters

FG Düsseldorf, Urteil vom 08.12.2014 - Aktenzeichen 15 K 2543/13 Kg

DRsp Nr. 2015/3978

Kindergeldanspruch eines polnischen Saisonarbeiters

Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht eines polnischen Saisonarbeiters mit Familienwohnsitz in Polen nach § 1 Abs. 3 EStG kann nur für die Monatszeiträume eine Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 b EStG begründen, in denen der Steuerpflichtige die für die fiktive Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG erforderlichen inländischen Einkünfte im Sinne des § 49 EStG erzielt. Ob diese im 1. Rechtsgang mit dem BFH-Urteil vom 18.04.2013, BFH/NV 2013, 1554, bestätigte Auslegung des § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG eine unzulässige Diskriminierung darstellt, wenn die gesamten Einkünfte (fast) ausschließlich im Tätigkeitsstaat erzielt worden sind, bedarf keiner Entscheidung, da der Kläger im Streitjahr 1/3 seiner Einkünfte im Ausland erwirtschaftet hat.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

EStG § 1 Abs. 3; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b;

Tatbestand

Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang.