Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Mit Bescheid der Familienkasse vom 16. Mai 2018 wurde der Kindergeldantrag des Klägers vom 27.12.2017 für das am xx.xx.1991 geborene Kind B ab Juli 2013 abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass dem Kindergeldanspruch die abgeschlossene 1. Berufsausbildung des Kindes entgegenstehe und das Kind sich in einer weiteren Berufsausbildung befinde. Diese sei aber nur dann als weiterführender Ausbildungsteil der Erstausbildung zuzurechnen, wenn der 1. Abschluss integraler Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsganges sei. Dies sei der Fall, wenn das angestrebte Berufsziel des Kindes einen weiteren Abschluss oder ein berufsqualifizierendes Studium voraussetze und ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen den Ausbildungsabständen bestehe. Eine rechtzeitige Bewerbung des Kindes oder eine Absichtserklärung sei nicht vorgelegen worden, so dass ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den Ausbildungsabschnitten nicht gegeben sei.
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