FG Düsseldorf - Urteil vom 27.06.2013
16 K 4510/12 Kg
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 1 Buchst. z; VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 2 Abs. 1; VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 11 Abs. 1; VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 12 Abs. 1; VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 68 Abs. 2; AEUV Art. 48;

Kindergeldanspruch eines vorübergehend nach Deutschland entsandten polnischen Arbeitnehmers

FG Düsseldorf, Urteil vom 27.06.2013 - Aktenzeichen 16 K 4510/12 Kg

DRsp Nr. 2013/17226

Kindergeldanspruch eines vorübergehend nach Deutschland entsandten polnischen Arbeitnehmers

Einem vorübergehend nach Deutschland entsandten polnischen Arbeitnehmer, der ausschließlich der Sozialversicherungspflicht in Polen unterliegt, kann im Licht des in Art. 48 AEUV garantierten Rechtes auf Freizügigkeit der Anspruch auf Kindergeld für seine in Polen lebenden Kinder nicht aufgrund des Ausschließlichkeitsgrundsatzes der Art. 11 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 versagt werden. Auch im Fall der vorübergehenden Entsendung von Arbeitnehmern ist es einem Mitgliedstaat, der nach den europarechtlichen Koordinationsvorschriften nicht als zuständiger Staat bestimmt ist, nicht verwehrt, nach seinem nationalen Recht einem Wanderarbeitnehmer, der in seinem Hoheitsgebiet vorübergehend eine Arbeit ausführt, Familienleistungen zu gewähren. Eine entgegenstehende Regelung existiert im deutschen Kindergeldrecht bislang nicht. Die Familienleistungen des nach den europarechtlichen Koordinationsvorschriften unzuständigen Mitgliedstaats Deutschland dürfen aber um die in dem vorrangig zuständigen Mitgliedstaat Polen ausgezahlten Familienleistungen gekürzt werden.

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 28.09.2012

in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.11.2012 verpflichtet,