BFH - Urteil vom 14.07.2022
III R 28/21
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; FGO § 143 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 1403
DStRE 2022, 1368
FamRZ 2022, 1850
ZAR 2023, 226
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 28.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1589/20

Kindergeldanspruch eines WanderarbeitnehmersPrinzip der europaweiten AntragsgleichstellungErleichterung der Teilnahme am zwischenstaatlichen Verwaltungsverfahren

BFH, Urteil vom 14.07.2022 - Aktenzeichen III R 28/21

DRsp Nr. 2022/14512

Kindergeldanspruch eines Wanderarbeitnehmers Prinzip der europaweiten Antragsgleichstellung Erleichterung der Teilnahme am zwischenstaatlichen Verwaltungsverfahren

1. Stellt ein Wanderarbeitnehmer, der die Anspruchsvoraussetzungen für einen Kindergeldanspruch im Inland erfüllt, seinen Antrag auf Kindergeld bei der inländischen Familienkasse erst nach Ablauf der in § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG vorgesehenen sechsmonatigen Ausschlussfrist, kann sein Auszahlungsanspruch erst abgelehnt werden, wenn festgestellt wird, dass weder der Wanderarbeitnehmer selbst noch eine andere berechtigte Person für das betreffende Kind im Heimatland des Kindes einen die Frist wahrenden Antrag auf Kindergeld oder eine vergleichbare ausländische Familienleistung gestellt haben. 2. Bezieht der Wanderarbeitnehmer oder eine andere berechtigte Person laufend Familienleistungen für das betreffende Kind, genügt es für einen nach § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG zu berücksichtigenden Antrag auch, dass der Wanderarbeitnehmer oder eine andere berechtigte Person gegenüber dem zuständigen Träger des Heimatlandes innerhalb der Sechsmonatsfrist den durch die in Deutschland ausgeübte Tätigkeit entstandenen grenzüberschreitenden Sachverhalt anzeigt und hierdurch die Durchführung des Koordinierungsverfahrens ermöglicht.