BFH - Urteil vom 07.03.2013
V R 61/10
Normen:
SozSichAbk YUG Art. 2, 3 und 28; EStG § 62;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 09.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 248/04

Kindergeldanspruch eines Werkstudenten serbischer Staatsangehörigkeit

BFH, Urteil vom 07.03.2013 - Aktenzeichen V R 61/10

DRsp Nr. 2013/8004

Kindergeldanspruch eines Werkstudenten serbischer Staatsangehörigkeit

Ein Werkstudent, für den aufgrund eines sog. Werkstudentenprivilegs keine Sozialversicherungspflicht besteht, kann nach § 62 Abs. 1 EStG i.V.m dem SozSichAbk YUG kindergeldberechtigt sein.

Normenkette:

SozSichAbk YUG Art. 2, 3 und 28; EStG § 62;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), stammt aus dem Kosovo und war zunächst jugoslawischer und später serbischer Staatsbürger. Er studierte seit 1999 an der Universität H Chemie und war aufgrund des Studiums im Inland aufenthaltsberechtigt.

Neben seinem Studium war er ab August 2000 aufgrund einer mehr als geringfügigen Beschäftigung von ca. 20 Wochenstunden als Krankenpfleger renten-, nicht aber auch arbeitslosenversicherungspflichtig tätig. Die Versicherungsfreiheit bei der Arbeitslosenversicherung beruhte gemäß § 27 Abs. 4 Nr. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) auf dem Studium des Klägers.