FG Nürnberg - Urteil vom 23.09.2015
3 K 280/14
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a; EStG § 32 Abs. 4 Satz 3;

Kindergeldanspruch eines Zeitsoldaten mit abgeschlossener Berufsausbildung

FG Nürnberg, Urteil vom 23.09.2015 - Aktenzeichen 3 K 280/14

DRsp Nr. 2015/20936

Kindergeldanspruch eines Zeitsoldaten mit abgeschlossener Berufsausbildung

1. Ein Ausbildungsverhältnis im Sinne des § 32 Abs. 4 S. 3 EStG liegt nicht vor, wenn die Berufsausbildung oder das Studium nicht Gegenstand des Dienstverhältnisses sind, auch wenn die Berufsausbildungsmaßnahme oder das Studium seitens des Arbeitgebers durch Hingabe von Mitteln, z.B. eines Stipendiums, gefördert wird. 2. Die Berufsausbildung eines Zeitsoldaten ist mit der Ausbildung zum (Fach)unteroffizier und dem Abschluss einer zivilen Berufsausbildung als beendet zu betrachten.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a; EStG § 32 Abs. 4 Satz 3;

Tatbestand:

Streitig ist das Kindergeld für X (geb.: xx.03.1989)

X hat eine Ausbildung zum Molkereifachmann zum 26.06.2009 abgeschlossen.

Seit dem 01.04.2010 ist X zunächst als Unteroffiziersanwärter Soldat auf Zeit. Das Dienstzeitende ist für den 31.03.2019 geplant. X absolvierte in der Zeit vom 26.10.2010 bis 29.06.2012 eine Ausbildung zum Bürokaufmann und schloss diese am 29.06.2012 erfolgreich ab. Weiter nahm er an Lehrgängen in der Zeit vom 18.02. bis zum 15.03.2013 (Lehrgang Materialbewirtschaftung), im Oktober 2013 (Lehrgang Materialbewirtschaftung) und vom 13.11.2013 bis 06.12.2013 (Lehrgang Materialbewirtschaftung) teil.