FG Köln - Urteil vom 09.05.2007
10 K 983/04
Normen:
EStG § 62 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1254

Kindergeldanspruch für aus humanitären Gründen geduldete Ausländer

FG Köln, Urteil vom 09.05.2007 - Aktenzeichen 10 K 983/04

DRsp Nr. 2007/11020

Kindergeldanspruch für aus humanitären Gründen geduldete Ausländer

1. Der Senat hält entgegen der Ansicht des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG Nds. v. 23.1.2006 - 16 K 12/04, EFG 2006, 751) eine Klage auf Gewährung von Kindergeld auch für die Monate nach Bekanntgabe der letzten Verwaltungsentscheidung für zulässig. 2. Der Ausschluss von Ausländern von der Kindergeldberechtigung gilt entgegen § 62 Abs. 2 EStG i.d.F. des JStG 1996 nicht für solche ausländische Eltern, die auf unbestimmte Zeit aus humanitären Gründen nicht abgeschoben werden können und die sich seit mindestens einem Jahr ununterbrochen in Deutschland aufhalten, vgl. BVerfG v. 6.7.2004 - 1 BvL 4/97, 1 BvL 5/97, 1 BvL 6/97, BVerfGE 111, 160 = BFH/NV 2005, Beil. 2, 114. 3. Entgegen BFH v. 15.3.2007 - III R 93/03 -, BFH/NV 2007, 1234 ist die Neufassung des § 62 Abs. 2 EStG v. 13.12.2006 nicht auf Sachverhalte vor dem 1.1. 2005 anwendbar.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand: