Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für ihren Sohn M Kindergeld für Oktober 2006 bis Juli 2007 und April 2008 zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen nach § 136 Abs. 1 FGO die Klägerin zu 10/21 und die Beklagte zu 11/21.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit leistet.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin Kindergeld für ihren Sohn M (* XX.XX.1987) für die noch streitbefangenen Zeiträume zusteht.
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