FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 31.05.2005
4 K 535/02
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a § 70 Abs. 2 ; AO (1977) § 37 Abs. 2 ; BGB § 242 ; MuSchG § 3 Abs. 2 § 6 Abs. 1 ; BErzGG § 15 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Kindergeldanspruch für die volljährige Tochter bei Unterbrechung der Berufsausbildung wegen der Geburt eines eigenen Kindes; Treu und Glauben bei Kindergeldrückforderung

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31.05.2005 - Aktenzeichen 4 K 535/02

DRsp Nr. 2007/546

Kindergeldanspruch für die volljährige Tochter bei Unterbrechung der Berufsausbildung wegen der Geburt eines eigenen Kindes; Treu und Glauben bei Kindergeldrückforderung

1. Ein volljähriges Kind, das sich als Arbeitnehmer in einem Ausbildungsverhältnis befindet und nach der Geburt eines eigenen Kindes zur Wahrnehmung seiner Elternzeit seine Berufsausbildung für zwei Jahre in vollem Umfang unterbricht, befindet sich in dieser Zeit kindergeldrechtlich nicht in Berufsausbildung. Das gilt auch dann, wenn mit dem Arbeitgeber die Fortsetzung der Ausbildung nach der Beendigung der Elternzeit vereinbart ist. 2. Dass die Elternzeit kindergeldrechtlich anders behandelt wird als Mutterschutzzeiten, begründet keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Bei Geburt eines eigenen Kindes werden Kinder, die sich in einer Lehre befinden, auch nicht anders behandelt als Kinder, die studieren.