FG München - Urteil vom 06.08.2013
10 K 2628/11
Normen:
EStG § 63; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3;

Kindergeldanspruch für ein behindertes Kind

FG München, Urteil vom 06.08.2013 - Aktenzeichen 10 K 2628/11

DRsp Nr. 2014/5275

Kindergeldanspruch für ein behindertes Kind

Ein Anspruch auf Kindergeld besteht bei einem behinderten Kind dann nicht, wenn das behinderte Kind in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt selbst zu sorgen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 63; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3;

Gründe:

Streitig ist, ob eine Kindergeldfestsetzung für ein volljähriges behindertes Kind zu Recht abgelehnt wurde.

I.

Der Kläger ist der Vater des 1983 geborenen Kindes W.

W ist ausweislich des Bescheids (…) vom 29. Mai 2009 mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 % und des Änderungsbescheids vom 10. Oktober 2012 mit Wirkung ab 13. September 2012 schwer behindert mit einem GdB von 50 % aufgrund seelischer Krankheit, Drogenmissbrauch.

W befand sich mehrfach in den Jahren ab 2004 in geschlossenen psychiatrischen Einrichtungen und steht seit … 2008 unter Betreuung. Diverse Gutachter bescheinigten dem drogenabhängigen W u.a. ein paranoides Syndrom im Rahmen einer Schizophrenie.