FG Köln - Urteil vom 07.05.2014
14 K 2405/13
Normen:
EStG § 62 Abs 1 Nr 1; EStG § 62 Abs 2 Nr 2; AufenthG § 28 Abs 1 Satz 1 Nr 3; DA-FamEStG 62.3.1. Abs 3; EStG § 63 Abs 1 Nr 1;
Fundstellen:
DB 2014, 12

Kindergeldanspruch für ein deutsches Kind einer Nigerianerin mit deutschen Vater

FG Köln, Urteil vom 07.05.2014 - Aktenzeichen 14 K 2405/13

DRsp Nr. 2015/55

Kindergeldanspruch für ein deutsches Kind einer Nigerianerin mit deutschen Vater

Für ein Kind, dessen nigerianischer Mutter zunächst keine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, besteht rückwirkend bis zu seiner Geburt ein Kindergeldanspruch, wenn eine Aufenthaltserlaubnis - hier gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG - bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG erteilt wird und diese sich auf den Streitzeitraum rückwirkend erstreckt. Auf den tatsächlichen Besitz der Aufenthaltserlaubnis im Zeitpunkt der Geburt des Kindes kommt es nicht an, ebensowenig - entgegen DA-FamEStG 62.3.1. Abs. 3, Stand 2003 - auf das Ausstellungsdatum der Erlaubnis.

Normenkette:

EStG § 62 Abs 1 Nr 1; EStG § 62 Abs 2 Nr 2; AufenthG § 28 Abs 1 Satz 1 Nr 3; DA-FamEStG 62.3.1. Abs 3; EStG § 63 Abs 1 Nr 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Kindergeld für das am … August 2012 geborene Kind der Klägerin für den Streitzeitraum von August 2012 bis Juni 2013.

Die Klägerin ist nigerianische Staatsangehörige. Die Tochter der Klägerin ist deutsche Staatsangehörige.