FG Münster - Urteil vom 21.02.2013
13 K 1968/11 Kg
Normen:
EStG § 63 Abs 1 Satz 1 und 2; EStG § 32 Abs 4 Satz 2; EStG § 62 Abs 1;

Kindergeldanspruch für ein in der Ausbildung befindliches, verheiratetes Kind

FG Münster, Urteil vom 21.02.2013 - Aktenzeichen 13 K 1968/11 Kg

DRsp Nr. 2013/6139

Kindergeldanspruch für ein in der Ausbildung befindliches, verheiratetes Kind

Ob für ein verheiratetes, in der Ausbildung befindliches Kind noch ein Kindergeldanspruch besteht, richtet sich nach der Höhe seines Unterhaltsanspruchs gegen den Ehegatten. Dieser ist nach unterhaltsrechtlichen Regeln zu bestimmen und sodann für die Jahre 2009 bis 2011 mit dem Grenzbetrag für eigene Einkünfte des Kindes gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu vergleichen.

Normenkette:

EStG § 63 Abs 1 Satz 1 und 2; EStG § 32 Abs 4 Satz 2; EStG § 62 Abs 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Kindergeldfestsetzung zugunsten des Klägers für seine am 27.10.1988 geborene Tochter D. im Streitzeitraum Juni 2009 bis Mai 2011.