FG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.11.2007
6 K 328/07
Normen:
AO (1977) § 8 ; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 S. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 311
EFG 2008, 554

Kindergeldanspruch für ein in Kroatien studierendes Kind

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.11.2007 - Aktenzeichen 6 K 328/07

DRsp Nr. 2008/620

Kindergeldanspruch für ein in Kroatien studierendes Kind

1. Bei Aufnahme eines mehrjährigen Studiums im Ausland reichen kurzzeitige Aufenthalte zu Urlaubs-, Berufs- oder familiären Zwecken nicht dazu aus, um die Aufrechterhaltung des Inlandswohnsitzes anzunehmen. Hiervon kann grundsätzlich nur dann ausgegangen werden, wenn sich das Kind im Jahr fünf Monate im Inland in der Wohnung der Eltern aufhält. 2. Kroatien zählt nicht zu den berücksichtigungsfähigen Ländern, die einen Anspruch auf Kindergeld begründen. 3. Es bestehen keine völkerrechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass die Kindergeldberechtigung nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG vom Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes abhängt.

Normenkette:

AO (1977) § 8 ; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 S. 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger auch während des Auslandsstudiums seiner Tochter ein Anspruch auf Kindergeld zusteht.

Die Tochter des Klägers, A.B., ist am 27. Januar 1984 geboren. Sie hat sowohl die kroatische als auch die italienische Staatsangehörigkeit.