BFH - Urteil vom 18.01.2018
III R 16/17
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Buchst. c;
Fundstellen:
BFHE 260, 481
FR 2018, 856
FuR 2018, 490
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 06.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 276/15

Kindergeldanspruch für ein in Untersuchungshaft befindliches Kind

BFH, Urteil vom 18.01.2018 - Aktenzeichen III R 16/17

DRsp Nr. 2018/4977

Kindergeldanspruch für ein in Untersuchungshaft befindliches Kind

1. Ein Kindergeldanspruch nach §§ 62 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG für die Dauer der Untersuchungshaft setzt u.a. eine nur vorübergehende Unterbrechung der Ausbildung voraus. 2. Eine solche lediglich vorübergehende Unterbrechung der Berufsausbildung liegt nicht vor, wenn das Kind zwar zu einem Zeitpunkt, in dem es Ausbildungsmaßnahmen durchführt, in Untersuchungshaft genommen wird, jedoch weder während der Untersuchungshaft noch im Anschluss an deren Ende eine Ausbildung beginnt oder fortsetzt.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 6. April 2017 1 K 276/15 aufgehoben.

Die Sache wird an das Thüringer Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Buchst. c;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist der Vater eines im Oktober 1991 geborenen Sohnes (S). S schloss im März 2010 einen Vertrag über die Ausbildung zum ... ab. Die Ausbildung begann im August 2010 und sollte bis Februar 2014 dauern.