BFH - Urteil vom 27.09.2012
III R 13/12
Normen:
DBA-Großbritannien 1964/1970 Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a; DBA-Großbritannien 1964/1970 Art. XI Abs. 2; EStG § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 5; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1;
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 31.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 331/09

Kindergeldanspruch für ein Kind, das ein durch ein Stipendium gefördertes Promotionsstudium in Großbritannien absolviert

BFH, Urteil vom 27.09.2012 - Aktenzeichen III R 13/12

DRsp Nr. 2013/161

Kindergeldanspruch für ein Kind, das ein durch ein Stipendium gefördertes Promotionsstudium in Großbritannien absolviert

1. Erhält ein Kind, das ein Promotionsstudium in Großbritannien durchführt, von der ausländischen Universität ein Stipendium, das zu Einkünften führt, für die das Besteuerungsrecht Großbritannien zusteht, ist bei der Berechnung der nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG für den Kindergeldanspruch maßgeblichen Einkünfte und Bezüge des Kindes nur der Saldo aus den in Großbritannien erzielten Einnahmen und den damit in Zusammenhang stehenden Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei den Bezügen anzusetzen.2. Stehen die Aufwendungen für das Promotionsstudium in keinem Veranlassungszusammenhang mit Einkünften, für die Großbritannien das Besteuerungsrecht zusteht, können sie als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn sie in einem Veranlassungszusammenhang mit einer künftigen Berufstätigkeit des Kindes im Inland stehen.