FG München - Urteil vom 30.06.2020
12 K 2634/19
Normen:
EStG § 63 Abs. 1; EStG § 32 Abs. 4;

Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind bei mehraktiger Berufsausbildung; Aufnahme einer Berufstätigkeit als Hauptsache bei Antreten einer unbefristeten Stelle bei einem Arbeitgeber

FG München, Urteil vom 30.06.2020 - Aktenzeichen 12 K 2634/19

DRsp Nr. 2020/18400

Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind bei mehraktiger Berufsausbildung; Aufnahme einer Berufstätigkeit als Hauptsache bei Antreten einer unbefristeten Stelle bei einem Arbeitgeber

Stichwörter: 1. Kein Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind bei mehraktiger Berufsausbildung.2. Für die Aufnahme einer Berufstätigkeit als Hauptsache spricht, dass sich das Kind längerfristig an einen Arbeitgeber bindet, indem es etwa ein zeitlich unbefristetes oder auf jedenfalls mehr als 26 Wochen befristetes Beschäftigungsverhältnis mit einer regelmäßigen vollzeitigen oder nahezu vollzeitigen Wochenarbeitszeit eingeht.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 63 Abs. 1; EStG § 32 Abs. 4;

Gründe

I.

Streitig ist, ob [... Q] (geboren am [...] 1994) im Zeitraum von Oktober 2017 bis April 2018 eine Erstausbildung absolviert hat.