I. Der Aufhebungsbescheid vom 12.03.2013 (F28-KG-Nr. 093FK094743) und der Erstattungsbescheid vom 12.03.2013 (F28-KG-Nr. 093FK094743), jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.03.2013 (F01.1-KGNr. 093FK094743-E-02648-00359/13), werden aufgehoben.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Festsetzung (und Abzweigung) von Kindergeld für ein volljähriges Kind, das geheiratet hat.
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