FG Thüringen - Urteil vom 29.08.2013
2 K 262/13
Normen:
EStG 2009 § 32 Abs. 4 S. 2; EStG 2009 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG 2009 § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1; StVereinFinanzgericht 2011 Art. 1 Nr. 17 Buchst. a; StVereinFinanzgericht 2011 Art. 18 Abs. 1;

Kindergeldanspruch für einen seine Erstausbildung absolvierenden Sohn unabhängig von dessen Verehelichung

FG Thüringen, Urteil vom 29.08.2013 - Aktenzeichen 2 K 262/13

DRsp Nr. 2014/2980

Kindergeldanspruch für einen seine Erstausbildung absolvierenden Sohn unabhängig von dessen Verehelichung

Der Kindergeldanspruch für ein volljähriges, seine Erstausbildung absolvierendes Kind besteht ab dem 1.1.2012 gem. Art. 1 Nr. 17 Buchst. a, Art. 18 Abs. 1 StVereinFinanzgericht 2011 unabhängig von der Höhe der Einkünfte. Dies gilt auch dann, wenn das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet habende Kind verheiratet ist. Der Kindergeldanspruch setzt nunmehr keine „typische Unterhaltssituation” und bei verheirateten Kindern insbesondere keinen sog. Mangelfall mehr voraus.

I. Der Aufhebungsbescheid vom 12.03.2013 (F28-KG-Nr. 093FK094743) und der Erstattungsbescheid vom 12.03.2013 (F28-KG-Nr. 093FK094743), jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.03.2013 (F01.1-KGNr. 093FK094743-E-02648-00359/13), werden aufgehoben.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG 2009 § 32 Abs. 4 S. 2; EStG 2009 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG 2009 § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1; StVereinFinanzgericht 2011 Art. 1 Nr. 17 Buchst. a; StVereinFinanzgericht 2011 Art. 18 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Festsetzung (und Abzweigung) von Kindergeld für ein volljähriges Kind, das geheiratet hat.