FG Nürnberg - Urteil vom 23.10.2014
6 K 441/14
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 70 Abs. 2; AO § 8;

Kindergeldanspruch für im Ausland studierende Kinder: Wohnsitzbegriff des § 8 AO

FG Nürnberg, Urteil vom 23.10.2014 - Aktenzeichen 6 K 441/14

DRsp Nr. 2015/512

Kindergeldanspruch für im Ausland studierende Kinder: Wohnsitzbegriff des § 8 AO

Der Inlandswohnsitz wird bei einem Auslandsaufenthalt der ausschließlich der Durchführung einer bestimmten Maßnahme wie einem Studium dient, auch bei von Anfang an bestehender Rückkehrabsicht nur dann beibehalten, wenn der Betroffene entweder seinen Lebensmittelpunkt weiterhin am bisherigen Wohnort hat oder er zwar keinen einheitlichen Lebensmittelpunkt mehr hat, aber nunmehr über zwei Schwerpunkte der Lebensverhältnisse (zwei Wohnsitze) verfügt, von denen einer am bisherigen Wohnort liegt (vgl. BFH III R 52/09 vom 28.04.2010).

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 70 Abs. 2; AO § 8;

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger für seinen in China studierenden Sohn ab September 2013 Kindergeld zusteht.

Am 13.10.2012 beantragte der Kläger die Weiterbewilligung von Kindergeld über die Vollendung des 18. Lebensjahres seines Sohnes S (geb. am xx.02.1994) hinaus. Er teilte u. a. mit, dass S seine Schulausbildung voraussichtlich im Juli 2012 beenden werde. Nach der Aufforderung, anspruchsbegründende Unterlagen für eine Bewilligung von Kindergeld ab August 2012 vorzulegen, reichte der Kläger eine Bescheinigung der "Central Academy of Drama, Peking", ein, wonach S einen einjährigen Sprachkurs in der Zeit vom 10.09.2012 bis 15.07.2013 absolviere.