BFH - Beschluss vom 19.01.2011
III S 44/09 (PKH)
Normen:
EStG § 62 Abs. 2; AufenthG § 23 Abs. 1; AufenthG § 23a; AufenthG § 24; AufenthG § 25 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 3 S. 2; FGO § 118 Abs. 2;

Kindergeldanspruch für nicht freizügigkeitsberechtigte, erwerbsunfähige Ausländer

BFH, Beschluss vom 19.01.2011 - Aktenzeichen III S 44/09 (PKH)

DRsp Nr. 2011/3128

Kindergeldanspruch für nicht freizügigkeitsberechtigte, erwerbsunfähige Ausländer

NV: Die vom BSG mit Vorlagebeschlüssen vom 3.12.2009 B 10 EG 5/08 R, B 10 EG 6/08 R sowie B 10 EG 7/08 R vorgebrachten Bedenken gegen § 1 Abs. 6 BErzGG kommen beim steuerrechtlichen Kindergeld nicht zum Tragen.

Die Regelung des § 62 Abs. 2 EStG, wonach Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG nur dann einen Anspruch auf Kindergeld haben, wenn sie sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten und darüber hinaus dort berechtigt erwerbstätig sind, laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c, Nr. 3 EStG), verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 GG, da diese Personen typischerweise Sozialleistungen erhalten, deren Höhe sich u.a. nach der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder richtet und ihnen somit durch die Beschränkung der Kindergeldberechtigung in § 62 Abs. 2 EStG typscherweise kein finanzieller Nachteil entsteht.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 2; AufenthG § 23 Abs. 1; AufenthG § 23a; AufenthG § 24; AufenthG § 25 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 3 S. 2; FGO § 118 Abs. 2;

Gründe

I.