FG Sachsen - Urteil vom 21.06.2011
6 K 2292/06 (Kg)
Normen:
EStG 2005 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3; EStG 2005 § 32 Abs. 4 S. 2; EStG 2005 § 33b Abs. 1; EStG 2005 § 33b Abs. 2; EStG 2005 § 33b Abs. 3; EStG 2005 § 63 Abs. 1 S. 2;

Kindergeldanspruch für volljährigen behinderten Sohn mit einem Grad der Behinderung von 80 trotz Tätigkeit am freien Arbeitsmarkt

FG Sachsen, Urteil vom 21.06.2011 - Aktenzeichen 6 K 2292/06 (Kg)

DRsp Nr. 2014/9429

Kindergeldanspruch für volljährigen behinderten Sohn mit einem Grad der Behinderung von 80 trotz Tätigkeit am freien Arbeitsmarkt

1. Ein volljähriger Sohn, bei dessen Geburt ein Sauerstoffmangel eingetreten und zu einer Beeinträchtigung der Hirnfunktion mit Restlähmungen aller vier Gliedmaßen, zentralen Sprachstörungen und einer linksseitigen verstärkten Spastik geführt hat (im Schwerbehindertenausweis ausgewiesener Grad der Behinderung von 80, Merkzeichen „G”) und der aufgrund seiner nur eingeschränkten Einsatzfähigkeit als Produktionshelfer in einer Wäscherei ein monatliches Nettoeinkommen erzielt, das der Höhe nach unter dem anteiligen monatsanteiligen steuerlichen Grundfreibetrag und dem anteiligen Behinderten-Pauschbetrag liegt, ist wegen seiner Behinderung außerstande, sich selbst zu unterhalten, und deswegen nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG zu berücksichtigen. 2. Das gilt ungeachtet dessen, dass er keine Erwerbsminderungsrente erhält und an einem nicht geschützten Arbeitsplatz in der freien Wirtschaft tätig ist.

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 15. Februar 2006 und der Einspruchsentscheidung vom 16. November 2006 verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum von Oktober 2005 bis einschließlich November 2006 Kindergeld zu gewähren.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.