FG Köln - Urteil vom 14.06.2007
15 K 1928/02
Normen:
EStG § 52 Abs. 61a Satz 2 ; EStG § 62 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 66

Kindergeldanspruch geduldeter Ausländer (Kroaten)

FG Köln, Urteil vom 14.06.2007 - Aktenzeichen 15 K 1928/02

DRsp Nr. 2007/15554

Kindergeldanspruch geduldeter Ausländer (Kroaten)

1. Ausländer, die sich im Rahmen einer ausländerrechtlichen Duldung im Inland aufhalten, haben auch nach der seit 1. Januar 2006 geltenden Regelung von § 62 Abs. 2 EStG keinen Anspruch auf Kindergeld. 2. Für den Ausschluss auf Gewährung von Kindergeld ist unerheblich, ob der Stpfl. erwerbstätig ist. 3. § 62 Abs. 2 EStG in der Fassung ab 1. Januar 2006 ist verfassungsgemäß.

Normenkette:

EStG § 52 Abs. 61a Satz 2 ; EStG § 62 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin für ihre beiden Kinder in der Zeit von Juni 2000 bis Juli 2001 einen Anspruch auf Kindergeld hat.

Die Klägerin ist kroatische Staatsangehörige. Sie lebt seit 1992 mit ihrem Ehemann und zwei Kindern E, geb. 30.08.1984, und E1, geb. 07.07.1988, in Deutschland. Ausländerrechtlich ist die Klägerin im Streitzeitraum seit dem 02.06.1992 (vgl. Bl. 5 der KG-Akte) in Deutschland nach § 55 Abs. 2 AuslG geduldet.

Diese Duldung galt bis zum 28. August 2001 fort. Ab dem 29.08.2001 erhielt die Klägerin eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG. Während der mündlichen Verhandlung wurde das Verfahren ab August 2001 abgetrennt und einvernehmlich erledigt.