FG Düsseldorf - Gerichtsbescheid vom 29.08.2018
15 K 1377/18 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2;

Kindergeldanspruch nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums; Einkommensteuerliche Bewertung eines Berufsabschlusses bei einer mehraktigen Ausbildung als Teil der Erstausbildung

FG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 29.08.2018 - Aktenzeichen 15 K 1377/18 Kg

DRsp Nr. 2019/2406

Kindergeldanspruch nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums; Einkommensteuerliche Bewertung eines Berufsabschlusses bei einer mehraktigen Ausbildung als Teil der Erstausbildung

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 25.07.2017 und der Einspruchsentscheidung vom 22.03.2018 verpflichtet, dem Kläger Kindergeld für das Kind A ab 01.02.2016 in gesetzlicher Höhe festzusetzen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2;

Gründe

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei einer mehraktigen Ausbildung des Kindes der nachfolgend angestrebte Berufsabschluss noch Teil der Erstausbildung i. S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes –EStG- ist.