Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 25.07.2017 und der Einspruchsentscheidung vom 22.03.2018 verpflichtet, dem Kläger Kindergeld für das Kind A ab 01.02.2016 in gesetzlicher Höhe festzusetzen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob bei einer mehraktigen Ausbildung des Kindes der nachfolgend angestrebte Berufsabschluss noch Teil der Erstausbildung i. S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes –EStG- ist.
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