FG Köln - SENATSUrteil vom 21.05.2001
15 K 9458/98
Normen:
Deutsch-Tunesisches Abkommen über Kindergeld Art. 7 Abs. 1 ; Deutsch-Tunesisches Abkommen über Kindergeld Art. 5 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1152

Kindergeldanspruch nach dem Deutsch-Tunesischen Abkommen über Kindergeld

FG Köln, SENATSUrteil vom 21.05.2001 - Aktenzeichen 15 K 9458/98

DRsp Nr. 2002/2025

Kindergeldanspruch nach dem Deutsch-Tunesischen Abkommen über Kindergeld

Einem tunesischen Staatsangehörigen steht kein Kindergeld nach Art. 7 Abs. 1 des Deutsch-Tunesischen Abkommens über Kindergeld zu, wenn er lediglich Arbeitslosenhilfe bezieht.

Normenkette:

Deutsch-Tunesisches Abkommen über Kindergeld Art. 7 Abs. 1 ; Deutsch-Tunesisches Abkommen über Kindergeld Art. 5 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Kläger nach dem Deutsch-Tunesischen Abkommen über Kindergeld vom 20. September 1991 (folgend nur: Deutsch-Tunesisches Abkommen) kindergeldberechtigt ist.

Der Kläger ist tunesischer Staatsangehöriger. Er hat zumindest seit Juni 1995 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Seine Kinder A, geboren am ..., B, geboren am ... und C, geboren am ... waren ausweislich einer Familienstandsbescheinigung vom 26. November 1997 ledig und hielten sich in Tunesien auf; dort lebten sie bei ihrer Tante. Die Kinder A und B studierten in ihrem Heimatland und erzielten keine Einkünfte.

Der Kläger erhielt seit dem 16. Juni 1996 bis 17. Dezember 1996 Arbeitslosengeld und seit dem 18. Dezember 1996 Arbeitslosenhilfe.

Der Kläger beantragte am 9. September 1997 Kindergeld für seine drei Kinder. Mit Bescheid vom 4. Februar 1998 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab, weil bei Bezug von Arbeitslosenhilfe kein Anspruch auf Kindergeld bestehe.