BFH - Urteil vom 07.04.2011
III R 89/08
Normen:
AO § 9 S. 2; EStG § 1 Abs. 3; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 16.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1176/07

Kindergeldanspruch polnischer Staatsangehöriger bei Vollzeitbeschäftigung und gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland

BFH, Urteil vom 07.04.2011 - Aktenzeichen III R 89/08

DRsp Nr. 2011/11082

Kindergeldanspruch polnischer Staatsangehöriger bei Vollzeitbeschäftigung und gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland

1. NV: Ein in Deutschland tätiger Arbeitnehmer mit Wohnsitz im EU-Ausland unterliegt hinsichtlich des Kindergeldes den deutschen Rechtsvorschriften. 2. NV: Wer mehr als sechs Monate zusammenhängend im Inland arbeitet und seinen Inlandsaufenthalt jeweils nur kurzfristig für Heimfahrten nach Polen unterbricht, hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach § 9 Satz 2 AO im Inland. Insoweit ist unerheblich, ob festgestellt werden kann, wann er sich wo im Inland aufgehalten und in welchen Wohnungen oder Wohncontainern er übernachtet hat.

Normenkette:

AO § 9 S. 2; EStG § 1 Abs. 3; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Der ... Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Oberschlesier und besitzt sowohl die deutsche als auch die polnische Staatsangehörigkeit. Er war seit dem 16. Februar 2006 unbefristet und sozialversicherungspflichtig bei einem deutschen Bauunternehmen vollzeitbeschäftigt.