Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger Kindergeld für die Kinder A (geboren 02.06.1986) und B (geboren 14.11.1996) zusteht.
Der Kläger war früher ...(ausländischer) Staatsangehöriger, seine Ehefrau ...(Ausländerin). Seit 1993 halten beide sich in Deutschland auf. Derzeit wohnen sie in einer Gemeinde bei ... .
Nach dem am 08.07.1998 vom Landrat des ... Kreises ausgestellten Reiseausweis ist der Kläger staatenlos und verfügt in Deutschland über eine Aufenthaltsbefugnis. Die beiden vorgenannten Kinder sind eheliche Kinder des Klägers und seiner Ehefrau.
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