BFH - Urteil vom 27.01.2011
III R 57/10
Normen:
EStG § 32 Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 10.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 214/09

Kindergeldanspruch trotz Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes während der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten; Alternativität der Berücksichtigungstatbestände des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b und c EStG

BFH, Urteil vom 27.01.2011 - Aktenzeichen III R 57/10

DRsp Nr. 2011/10751

Kindergeldanspruch trotz Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes während der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten; Alternativität der Berücksichtigungstatbestände des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b und c EStG

1. NV: Die Berücksichtigungstatbestände des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG (Übergangszeit) und § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG (Ausbildungsplatz suchendes Kind) stehen nicht im Verhältnis der Alternativität zueinander. 2. NV: Der Tatbestand des § 32 Abs 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Kind, das eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann, während der danach zu berücksichtigenden Monate einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4;

Gründe

I.

Der Sohn des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) beendete im Dezember 2007 eine Ausbildung zum Steuerfachgehilfen. Im Anschluss daran arbeitete er bis zum 31. Juli 2008 als Steuerfachgehilfe in einem Büro als Vollzeitkraft. Zum 1. August 2008 begann er eine Ausbildung als Finanzanwärter, für die er sich bereits im August 2007 beworben hatte.

Den Antrag des Klägers, ihm für seinen Sohn für die Monate August bis Dezember 2008 Kindergeld zu gewähren, lehnte die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) im April 2009 ab. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos.