FG Düsseldorf - Urteil vom 31.07.2008
14 K 2206/06 Kg
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 9 ; AuslG § 55 ; AufenthG § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2009, 135

Kindergeldanspruch; Türkische Staatsangehörige - Antrag auf Festsetzung von Kindergeld mit berechtigten Interesse gem. § 67 Satz 2 EStG

FG Düsseldorf, Urteil vom 31.07.2008 - Aktenzeichen 14 K 2206/06 Kg

DRsp Nr. 2008/18982

Kindergeldanspruch; Türkische Staatsangehörige - Antrag auf Festsetzung von Kindergeld mit berechtigten Interesse gem. § 67 Satz 2 EStG

1. Türkische Staatsangehörige haben auf Grund der Gleichstellung mit Inländern nach dem Vorläufigen Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit vom 11.12.1953 (BGBl II 1956, 507) einen Kindergeldanspruch nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn sie seit wenigstens sechs Monaten im Inland wohnen. 2. Der Anspruch setzt keinen spezifischen Aufenthaltstitel oder Erwerbsstatus voraus und greift auch bei der Unterbringung in einem Übergangsheim durch.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 9 ; AuslG § 55 ; AufenthG § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ;

Tatbestand: