FG Düsseldorf - Urteil vom 02.01.2008 14 K 2546/07 Kg
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 62 Abs. 2 ; EStG § 63 Abs. 1 Satz 3 ; EStG § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; AufenthG § 1 Abs. 2 Nr. 1 ; FreizügigkeitsG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 2 ; VO Nr. 1408/71 EG Art. 4 Abs. 1 lit h ; VO Nr. 574/72 EWG;
Kindergeldanspruch; Vergleichbare Leistungen; Vorrangigkeit zwischenstaatlicher Regelungen; Rentenversicherungspflicht; Funktionelle Vergleichbarkeit; Geringfügige ausländischen Leistungen - Ausschluss des Anspruches auf Kindergeld bei dem Kindergeld vergleichbarem Leistungserhalt im Ausland
FG Düsseldorf, Urteil vom 02.01.2008 - Aktenzeichen 14 K 2546/07 Kg
DRsp Nr. 2008/11583
Kindergeldanspruch; Vergleichbare Leistungen; Vorrangigkeit zwischenstaatlicher Regelungen; Rentenversicherungspflicht; Funktionelle Vergleichbarkeit; Geringfügige ausländischen Leistungen - Ausschluss des Anspruches auf Kindergeld bei dem Kindergeld vergleichbarem Leistungserhalt im Ausland
1. Die Frage der Anwendbarkeit deutschen Kindergeldrechts für im Inland tätige EU-Bürger richtet sich allein nach § 62EStG.2. Die Regelung über die Anspruchskonkurrenz zwischen kindbezogenen innerstaatlichen Leistungen und vergleichbaren ausländischen Leistungen des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2EStG wird im Falle eines im Inland selbständig tätigen und dort nicht rentenversicherungspflichtigen polnischen Staatsbürgers, dessen Kinder im Herkunftsland leben, nicht durch die VO Nr. 1408/71 EG sowie die VO Nr. 574/72 EWG verdrängt.3. Die Vergleichbarkeit mehrerer kindbezogener Leistungen richtet sich nicht nach der rechtlichen Ausgestaltung des Anspruchs, sondern nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten.Es ist denkbar, dass bei ganz geringfügigen ausländischen Leistungen die funktionelle Vergleichbarkeit entfallen könnte.
Normenkette:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 62 Abs. 2 ; EStG § 63 Abs. 1 Satz 3 ; EStG § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; AufenthG § 1 Abs. 2 Nr. 1 ; FreizügigkeitsG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 2 ; VO Nr. 1408/71 EG Art. 4 Abs. 1 lit h ; VO Nr. 574/72 EWG;
Tatbestand:
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