BFH - Urteil vom 25.07.2007
III R 55/02
Normen:
DVAuslG § 3 Abs. 1 Nr. 3 ; EStG § 62 Abs. 2 ; WÜD Art. 33 Art. 34 Art. 37 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2404
BFHE 218, 356
BStBl II 2008, 758
DB 2007, 2570
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 21.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2773/99

Kindergeldanspruch von ausländischen Mitgliedern des Verwaltungs- und technischen Personals sowie des dienstlichen Hauspersonals einer Botschaft; planwidrige Regelungslücke in § 62 Abs. 2 EStG; Analogie

BFH, Urteil vom 25.07.2007 - Aktenzeichen III R 55/02

DRsp Nr. 2007/19406

Kindergeldanspruch von ausländischen Mitgliedern des Verwaltungs- und technischen Personals sowie des dienstlichen Hauspersonals einer Botschaft; planwidrige Regelungslücke in § 62 Abs. 2 EStG; Analogie

»Ausländische Staatsangehörige, die vor dem 1. April 1999 eine Tätigkeit als Mitglied des Verwaltungs- und technischen Personals oder des dienstlichen Hauspersonals einer Botschaft aufgenommen haben und nicht im Besitz eines ausländerrechtlichen Aufenthaltstitels sind, haben Anspruch auf Kindergeld, wenn sie einen vom Auswärtigen Amt ausgestellten "gelben Ausweis" besitzen und hinsichtlich der Sozialversicherungs- sowie der Einkommensteuerpflicht als ständig ansässig behandelt worden sind.«

Normenkette:

DVAuslG § 3 Abs. 1 Nr. 3 ; EStG § 62 Abs. 2 ; WÜD Art. 33 Art. 34 Art. 37 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist algerischer Staatsangehöriger und hat zwei in den Jahren 1990 und 1997 geborene Kinder.