Streitig ist, ob der Kläger als Botschaftsmitglied Kindergeldberechtigter ist.
Der Kläger ist algerischer Staatsbürger. Nach einer Arbeitsbescheinigung der französischen Botschaft vom 8. April 1998 ist er wohnhaft in ... bei ... bei der Residenz des französischen Botschafters, wo er als Mitglied des Dienstpersonals beschäftigt ist. Ausweislich der Bescheinigung bezahlt der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit sämtliche Beiträge, die der deutschen Arbeitsgesetzgebung entsprechend zu begleichen sind. Darin beinhaltet sind auch die Beiträge zur Arbeitslosigkeit. Aus einem Schreiben der französischen Botschaft vom 15. Mai 1998 geht hervor, dass der Kläger Inhaber eines Dienstvisums und eines gelben Sonderausweises ist und keine Familienbeihilfe von der Botschaft bezieht.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|