BFH - Urteil vom 08.08.2013
VI R 45/12
Normen:
AO § 8; AO § 9; VEA Art. 2 Abs. 1 Buchst. d; SozSichAbk TUR Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2; WÜK Art. 71 Ziff. 2; EStG § 63; EStG § 62 Abs. 1 und Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 16.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 352/11

Kindergeldanspruch von türkischen Bediensteten einer amtlichen türkischen Vertretung in Deutschland und ihren Angehörigen

BFH, Urteil vom 08.08.2013 - Aktenzeichen VI R 45/12

DRsp Nr. 2013/23818

Kindergeldanspruch von türkischen Bediensteten einer amtlichen türkischen Vertretung in Deutschland und ihren Angehörigen

Auf türkische Bedienstete einer amtlichen türkischen Vertretung in Deutschland und ihre Angehörigen sind u.a. die Rechtsvorschriften von Deutschland über das Kindergeld für Arbeitnehmer nicht anwendbar, sofern der Bedienstete weiterhin in das türkische Sozialversicherungssystem eingegliedert ist.

Normenkette:

AO § 8; AO § 9; VEA Art. 2 Abs. 1 Buchst. d; SozSichAbk TUR Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2; WÜK Art. 71 Ziff. 2; EStG § 63; EStG § 62 Abs. 1 und Abs. 2;

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine türkische Staatsangehörige, begehrte (rückwirkend) für die Zeit ab Januar 2007 für ihre Tochter Kindergeld.