FG Düsseldorf - Urteil vom 31.07.2008
15 K 4375/07 Kg
Normen:
EStG § 62 ; EStG § 63 Abs. 1 Satz 3 ; EStG § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; AufenthG § 1 Abs. 2 Nr. 1 ; FreizügigkeitsG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 2 ; VO Nr. 1408/71 EG Art. 4 Abs. 1 ; VO Nr. 1408/71 EG Art. 13 ;

Kindergeldanspruch; Zwischenstaatliche Regelungen; Rentenversicherungspflicht; Heimatland - Bedeutung des Beziehens von Kindergeld seitens eines Ausländers im Heimatstaat für einen Anspruch dieses Ausländers auf Erziehungsgeld nach deutschem Recht

FG Düsseldorf, Urteil vom 31.07.2008 - Aktenzeichen 15 K 4375/07 Kg

DRsp Nr. 2008/18984

Kindergeldanspruch; Zwischenstaatliche Regelungen; Rentenversicherungspflicht; Heimatland - Bedeutung des Beziehens von Kindergeld seitens eines Ausländers im Heimatstaat für einen Anspruch dieses Ausländers auf Erziehungsgeld nach deutschem Recht

1. Die Frage der Anwendbarkeit deutschen Kindergeldrechts für im Inland tätige EU-Bürger richtet sich nach § 62 EStG. 2. Ein im Inland als Saisonarbeiter unbeschränkt steuerpflichtiger und im Heimatland als selbständiger Landwirt rentenversicherungspflichtiger polnischer Staatsbürger, dessen Kinder im Herkunftsland leben, hat Anspruch auf Kindergeld, wenn ein Anspruch auf vergleichbare Familienleistungen in Polen nicht besteht. 3. Ein unstreitig bestehender innerstaatlicher Kindergeldanspruch kann nicht mit Hinweis auf die Regelungen der VO Nr. 1408/71 versagt werden, da dieser nicht die Bedeutung einer abschließenden Zuweisung des Kindergeldanspruchs an eines von mehreren betroffenen Ländern zukommt.

Normenkette:

EStG § 62 ; EStG § 63 Abs. 1 Satz 3 ; EStG § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; AufenthG § 1 Abs. 2 Nr. 1 ; FreizügigkeitsG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 2 ; VO Nr. 1408/71 EG Art. 4 Abs. 1 ; VO Nr. 1408/71 EG Art. 13 ;

Tatbestand: