BFH - Beschluß vom 26.05.1998
VI R 58/97
Normen:
EStG (1996) § 73 ; KAV (Kindergeldauszahlungs-Verordnung) § 3;
Fundstellen:
BB 1998, 1517
BFH/NV 1998, 1178
BFHE 186, 253
BStBl II 1998, 517
DB 1998, 1548
NJW 1998, 2999
Vorinstanzen:
FG Münster,

Kindergeldauszahlung durch Arbeitgeber

BFH, Beschluß vom 26.05.1998 - Aktenzeichen VI R 58/97

DRsp Nr. 1998/16472

Kindergeldauszahlung durch Arbeitgeber

»Das Bundesministerium der Finanzen wird zum Beitritt in einem Revisionsverfahren aufgefordert, in dem es um die Frage geht, ob die 1996 eingeführte Verpflichtung des privaten Arbeitgebers zur Auszahlung des Kindergeldes an seine Arbeitnehmer verfassungsgemäß ist.«

Normenkette:

EStG (1996) § 73 ; KAV (Kindergeldauszahlungs-Verordnung) § 3;

Gründe:

1. Sachverhalt

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) beschäftigt etwa 1000 Arbeitnehmer. Sie beantragte beim zuständigen Arbeitsamt - Familienkasse -, von der durch § 73 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1996 eingeführten Pflicht zur Auszahlung des Kindergeldes für ihre Arbeitnehmer befreit zu werden. Der Antrag wurde mit der Begründung zurückgewiesen, daß die Voraussetzungen des § 3 der Kindergeldauszahlungs-Verordnung (KAV) nicht erfüllt seien, da mehr als 50 Arbeitnehmer auf Dauer beschäftigt würden.