BFH - Urteil vom 01.07.2020
III R 13/19
Normen:
EStG § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 4; VO Nr. 883/2004 Art. 12 Abs. 1, Art. 68 Art. 1, Abs. 2 Satz 3; VO Nr. 987/2009 Art. 60 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 453
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 06.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 179/17

Kindergeldberechtigung aus Mitgliedstaaten nach Deutschland entsandter ArbeitnehmerRechte des weiterhin in dem Mitgliedstaat zusammen mit den Kindern lebenden Elternteils

BFH, Urteil vom 01.07.2020 - Aktenzeichen III R 13/19

DRsp Nr. 2021/1691

Kindergeldberechtigung aus Mitgliedstaaten nach Deutschland entsandter Arbeitnehmer Rechte des weiterhin in dem Mitgliedstaat zusammen mit den Kindern lebenden Elternteils

NV: Die Wohnsitzfiktion des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 kann bei Personen, die nach Deutschland entsandt wurden und deshalb nach Art. 12 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004 weiterhin den Rechtsvorschriften ihres Heimatlandes unterliegen, dazu führen, dass der Anspruch auf deutsches (Differenz-)Kindergeld nicht dem nach Deutschland entsandten Elternteil zusteht, sondern dem im anderen Mitgliedstaat zusammen mit den Kindern in einem Haushalt lebenden anderen Elternteil.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 06.06.2018 – 8 K 179/17 (Kg) aufgehoben.

Die Sache wird an das Sächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 4; VO Nr. 883/2004 Art. 12 Abs. 1, Art. 68 Art. 1, Abs. 2 Satz 3; VO Nr. 987/2009 Art. 60 Abs. 1 Satz 2;

Gründe

I.

Streitig ist der Kindergeldanspruch für die Zeiträume Juli 2012 bis August 2012, November 2012 bis Juli 2014 und September bis November 2014.