BFH - Urteil vom 01.07.2020
III R 39/18
Normen:
EStG § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 4; VO Nr. 883/2004 Art. 12 Abs. 1, Art. 68 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3; VO Nr. 987/2009 Art. 60 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 451
FamRZ 2021, 470
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 29.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 74/17

Kindergeldberechtigung aus Mitgliedstaaten nach Deutschland entsandter ArbeitnehmerRechte des weiterhin in dem Mitgliedstaat zusammen mit den Kindern lebenden ElternteilsRechtsfolgen des Bestehens eines Anspruchs auf Familienleistungen in dem anderen Mitgliedstaat

BFH, Urteil vom 01.07.2020 - Aktenzeichen III R 39/18

DRsp Nr. 2021/1692

Kindergeldberechtigung aus Mitgliedstaaten nach Deutschland entsandter Arbeitnehmer Rechte des weiterhin in dem Mitgliedstaat zusammen mit den Kindern lebenden Elternteils Rechtsfolgen des Bestehens eines Anspruchs auf Familienleistungen in dem anderen Mitgliedstaat

1. NV: Die Wohnsitzfiktion des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 kann bei Personen, die nach Deutschland entsandt wurden und deshalb nach Art. 12 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004 weiterhin den Rechtsvorschriften ihres Heimatlandes unterliegen, dazu führen, dass der Anspruch auf deutsches (Differenz-)Kindergeld nicht dem nach Deutschland entsandten Elternteil zusteht, sondern dem im anderen Mitgliedstaat zusammen mit den Kindern in einem Haushalt lebenden anderen Elternteil. 2. NV: Erfüllt ein nach Deutschland entsandter Arbeitnehmer die in §§ 62 ff. EStG geforderten Voraussetzungen eines Kindergeldanspruchs, so wird sein Anspruch i.S. des Art. 68 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004 durch den Wohnort ausgelöst, wenn er die Beschäftigung nur im Rahmen der Entsendung ausübt und auch sonst im Inland weder eine den deutschen Rechtsvorschriften unterliegende Erwerbstätigkeit ausübt noch eine Rente bezieht.