FG Köln - Urteil vom 25.09.2008
10 K 2443/07
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c; SGB III § 38 Abs. 3; EStG § 70 Abs. 2;
Fundstellen:
EFG 2009, 260

Kindergeldberechtigung bei einem einen Ausbildungsplatz suchenden Kind

FG Köln, Urteil vom 25.09.2008 - Aktenzeichen 10 K 2443/07

DRsp Nr. 2009/1455

Kindergeldberechtigung bei einem einen Ausbildungsplatz suchenden Kind

Ein Kind ist gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c EStG für den Bezug von Kindergeld zu berücksichtigen, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen kann. Die Meldung bei der Ausbildungsvermittlung der Agentur für Arbeit weist zwar das ernsthafte Bemühen des Kindes um einen Ausbildungsplatz auch ohne den Vortrag eigener Bewerbungsbemühungen nach; die Meldung wirkt jedoch nur drei Monate fort. Danach entfällt der Kindergeldanspruch, wenn sich das Kind nicht erneut als einen Ausbildungsplatz suchend meldet.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c; SGB III § 38 Abs. 3; EStG § 70 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten nach Rücknahme der Klage für die Monate ab Juni 2007 jetzt noch darüber, ob der Klägerin das Kindergeld für ihre Tochter K für die Monate Oktober 2005 bis Mai 2007 zusteht.