BFH - Urteil vom 23.08.2016
V R 11/13
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 64 Abs. 2 S. 1; AO § 46; VO Nr. 883/2004 Art. 67 S. 1; VO Nr. 987/2009 Art. 60 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 30.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 3230/11

Kindergeldberechtigung der in Deutschland ansässigen Mutter polnischer Staatsangehörigkeit für ihr in Polen bei dem von ihr geschiedenen Vater lebenden KindesRechtsfolgen der Bevollmächtigung des Vaters mit der Geltendmachung des Kindergeldanspruchs

BFH, Urteil vom 23.08.2016 - Aktenzeichen V R 11/13

DRsp Nr. 2016/18756

Kindergeldberechtigung der in Deutschland ansässigen Mutter polnischer Staatsangehörigkeit für ihr in Polen bei dem von ihr geschiedenen Vater lebenden Kindes Rechtsfolgen der Bevollmächtigung des Vaters mit der Geltendmachung des Kindergeldanspruchs

1. NV: Die Fiktion des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO Nr. 987/2009 führt dazu, dass der Anspruch auf Kindergeld nicht dem in Deutschland, sondern dem im EU Ausland lebenden Elternteil zusteht, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (Anschluss an BFH Urteil vom 10. März 2016 III R 17/13, BFHE 253, 134, BStBl II 2016, 612). 2. NV: Für den Bezug von Familienleistungen nach ausländischem (hier: polnischem) Recht geltende Einkommensgrenzen sind auf den Kindergeldanspruch nicht anwendbar.

1. Die Fiktion des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 führt dazu, dass der Anspruch auf Kindergeld nicht dem in Deutschland, sondern dem im EU-Ausland lebenden Elternteil zusteht, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (Anschluss an BFH-Urteil vom 4. Februar 2016 III R 17/13, BFHE 253, 134, BStBl II 2016, 612). 2. Auch wenn der anspruchsberechtigte Elternteil den nicht anspruchsberechtigten Elternteil bevollmächtigt, den Kindergeldanspruch geltend zu machen, wird Kindergeld nicht gegenüber dem Bevollmächtigten, sondern nur gegenüber dem anspruchsberechtigten Elternteil festgesetzt.