EStG § 64 Abs. 1; EStG § 64 Abs. 2 S. 1; EStG § 31 S. 1; VO Nr. 883/2004 Art. 67; VO Nr. 883/2004 Art. 68; VO Nr. 987/2009 Art. 60 Abs. 1 Satz 2;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster, vom 09.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3768/10
Kindergeldberechtigung der in Deutschland lebenden polnischen Mutter eines in Polen bei der Großmutter lebenden Kindes
BFH, Urteil vom 13.07.2016 - Aktenzeichen XI R 28/12
DRsp Nr. 2016/16499
Kindergeldberechtigung der in Deutschland lebenden polnischen Mutter eines in Polen bei der Großmutter lebenden Kindes
1. NV: Der in einem anderen EU-Mitgliedstaat lebende Großelternteil kann gegenüber dem im Inland lebenden Elternteil nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG i.V.m. Art. 67 der VO Nr. 883/2004, Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 vorrangig kindergeldberechtigt sein, wenn er seine Enkelkinder dort in seinen Haushalt aufgenommen hat, der nicht ihm und dem Elternteil gemeinsam zuzurechnen ist.2. NV: Die nach Art. 67 der VO Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 vorzunehmende Fiktion bewirkt, dass die Wohnsituation auf Grundlage der im Streitzeitraum im anderen EU-Mitgliedstaat gegebenen Verhältnisse (fiktiv) ins Inland übertragen wird.
1. Die in einem anderen EU-Mitgliedstaat lebende Großmutter eines Kindes kann gegenüber dem im Inland lebenden Elternteil nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG i.V.m. Art. 67 der VO Nr. 883/2004, Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 vorrangig kindergeldberechtigt sein, wenn sie ihr Enkelkind dort in ihren Haushalt aufgenommen hat (Anschluss an BFH-Urteil vom 4. Februar 2016 III R 17/13, BFHE 253, 134, BStBl II 2016, 612).
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Kanzleitrainer Online" abrufen.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.