BFH - Urteil vom 23.08.2016
V R 19/15
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1, § 64 Abs. 2 Satz 1; AO § 46; VO Nr. 883/2004 Art. 67 Satz 1; VO Nr. 987/2009 Art. 60 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 254, 439
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 22.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 10044/12

Kindergeldberechtigung des deutschen Vaters einer in Litauen bei der von ihm getrennt lebenden Mutter lebenden KindesRechtsfolgen der Bevollmächtigung des Vaters mit der Geltendmachung des Kindergeldanspruchs

BFH, Urteil vom 23.08.2016 - Aktenzeichen V R 19/15

DRsp Nr. 2016/16849

Kindergeldberechtigung des deutschen Vaters einer in Litauen bei der von ihm getrennt lebenden Mutter lebenden Kindes Rechtsfolgen der Bevollmächtigung des Vaters mit der Geltendmachung des Kindergeldanspruchs

1. Die Fiktion des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 führt dazu, dass der Anspruch auf Kindergeld nicht dem in Deutschland, sondern dem im EU-Ausland lebenden Elternteil zusteht, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (Anschluss an BFH-Urteil vom 4. Februar 2016 III R 17/13, BFHE 253, 134, BStBl II 2016, 612). 2. Auch wenn der anspruchsberechtigte Elternteil den nicht anspruchsberechtigten Elternteil bevollmächtigt, den Kindergeldanspruch geltend zu machen, wird Kindergeld nicht gegenüber dem Bevollmächtigten, sondern nur gegenüber dem anspruchsberechtigten Elternteil festgesetzt. 3. Bei mehreren Berechtigten (Eltern) ist das Kindergeld an denjenigen zu zahlen, in dessen Haushalt das Kind aufgenommen ist, auch wenn die Berechtigten zivilrechtlich etwas anderes vereinbart haben. Durch zivilrechtliche Vereinbarungen, auch wenn sie durch gerichtlichen Vergleich bestätigt werden, kann § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG nicht außer Kraft gesetzt werden (Bestätigung der Rechtsprechung).