BFH - Urteil vom 23.08.2016
V R 29/13
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 64 Abs. 2 S. 1; AO § 46; VO Nr. 883/2004 Art. 67 S. 1; VO Nr. 987/2009 Art. 60 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster, vom 19.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 2614/11

Kindergeldberechtigung des deutschen Vaters einer in Polen bei der von ihm getrennt lebenden Mutter lebenden KindesRechtsfolgen der Bevollmächtigung des Vaters mit der Geltendmachung des Kindergeldanspruchs

BFH, Urteil vom 23.08.2016 - Aktenzeichen V R 29/13

DRsp Nr. 2016/16851

Kindergeldberechtigung des deutschen Vaters einer in Polen bei der von ihm getrennt lebenden Mutter lebenden Kindes Rechtsfolgen der Bevollmächtigung des Vaters mit der Geltendmachung des Kindergeldanspruchs

NV: Die Fiktion des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 führt dazu, dass der Anspruch auf Kindergeld nicht dem in Deutschland, sondern dem im EU-Ausland lebenden Elternteil zusteht, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (Anschluss an das BFH-Urteil vom 4. Februar 2016 III R 17/13, BFHE 253, 134, BStBl II 2016, 612).

1. Die Fiktion des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 führt dazu, dass der Anspruch auf Kindergeld nicht dem in Deutschland, sondern dem im EU-Ausland lebenden Elternteil zusteht, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (Anschluss an BFH-Urteil vom 4. Februar 2016 III R 17/13, BFHE 253, 134, BStBl II 2016, 612). 2. Auch wenn der anspruchsberechtigte Elternteil den nicht anspruchsberechtigten Elternteil bevollmächtigt, den Kindergeldanspruch geltend zu machen, wird Kindergeld nicht gegenüber dem Bevollmächtigten, sondern nur gegenüber dem anspruchsberechtigten Elternteil festgesetzt.