BFH - Urteil vom 23.08.2016
V R 50/11
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 64 Abs. 2 S. 1; AO § 46; VO Nr. 883/2004 Art. 67 S. 1; VO Nr. 987/2009 Art. 60 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
FG München, vom 21.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2527/10

Kindergeldberechtigung des in Deutschland lebenden Vaters italienischer Staatsangehörigkeit eines in Italien bei der von ihm geschiedenen Mutter lebenden Kindes

BFH, Urteil vom 23.08.2016 - Aktenzeichen V R 50/11

DRsp Nr. 2016/18760

Kindergeldberechtigung des in Deutschland lebenden Vaters italienischer Staatsangehörigkeit eines in Italien bei der von ihm geschiedenen Mutter lebenden Kindes

1. NV: Die Fiktion des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO Nr. 987/2009 führt dazu, dass der Anspruch auf Kindergeld nicht dem in Deutschland, sondern dem im EU-Ausland lebenden Elternteil zusteht, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (Anschluss an BFH-Urteil vom 4. Februar 2016 III R 17/13, BFHE 253, 134, BStBl II 2016, 612). 2. NV: Einen Haushalt besitzt jemand dort, wo er allein oder mit anderen eine Wohnung innehat, in der hauswirtschaftliches Leben herrscht, an dem er sich persönlich oder finanziell beteiligt (Bestätigung der Rechtsprechung).

1. Die Fiktion des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 führt dazu, dass der Anspruch auf Kindergeld nicht dem in Deutschland, sondern dem im EU-Ausland lebenden Elternteil zusteht, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (Anschluss an BFH-Urteil vom 4. Februar 2016 III R 17/13, BFHE 253, 134, BStBl II 2016, 612). 2. Auch wenn der anspruchsberechtigte Elternteil den nicht anspruchsberechtigten Elternteil bevollmächtigt, den Kindergeldanspruch geltend zu machen, wird Kindergeld nicht gegenüber dem Bevollmächtigten, sondern nur gegenüber dem anspruchsberechtigten Elternteil festgesetzt.