BFH - Urteil vom 23.08.2016
V R 49/11
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 64 Abs. 2 S. 1; VO Nr. 883/2004 Art. 67 S. 1; VO Nr. 987/2009 Art. 60 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
FG München, vom 27.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1075/11

Kindergeldberechtigung des in Deutschland lebenden Vaters ungarischer Staatsangehörigkeit für sein in Ungarn bei der Mutter lebendes Kind

BFH, Urteil vom 23.08.2016 - Aktenzeichen V R 49/11

DRsp Nr. 2016/18759

Kindergeldberechtigung des in Deutschland lebenden Vaters ungarischer Staatsangehörigkeit für sein in Ungarn bei der Mutter lebendes Kind

1. NV: Die Fiktion des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 führt dazu, dass der Anspruch auf Kindergeld nicht dem in Deutschland, sondern dem im EU-Ausland lebenden Elternteil zusteht, wenn dieser das Kind in seinem Haushalt aufgenommen hat (Anschluss an BFH-Urteil vom 4. Februar 2016 III R 17/13, BFHE 253, 134, BStBl II 2016, 612). 2. NV: Die Auszahlung des Kindergeldes gehört nicht zum Festsetzungs-, sondern zum Auszahlungsverfahren, das dem Erhebungsverfahren entspricht (Bestätigung der Rechtsprechung).

1. Die Fiktion des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 führt dazu, dass der Anspruch auf Kindergeld nicht dem in Deutschland, sondern dem im EU-Ausland lebenden Elternteil zusteht, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (Anschluss an BFH-Urteil vom 4. Februar 2016 III R 17/13, BFHE 253, 134, BStBl II 2016, 612). 2. Auch wenn der anspruchsberechtigte Elternteil den nicht anspruchsberechtigten Elternteil bevollmächtigt, den Kindergeldanspruch geltend zu machen, wird Kindergeld nicht gegenüber dem Bevollmächtigten, sondern nur gegenüber dem anspruchsberechtigten Elternteil festgesetzt.