FG Bremen - Urteil vom 15.06.2022
2 K 157/20 (1)
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Kindergeldberechtigung durch Begründen des gewöhnlichen Aufenthalts eines Kindsvaters in Deutschland

FG Bremen, Urteil vom 15.06.2022 - Aktenzeichen 2 K 157/20 (1)

DRsp Nr. 2022/10832

Kindergeldberechtigung durch Begründen des gewöhnlichen Aufenthalts eines Kindsvaters in Deutschland

Tenor

Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Familienkasse Niedersachsen-Bremen vom 9. November 2018 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung der Beklagten vom 11. September 2020 und des dazu ergangenen Berichtigungsbescheids vom 30. November 2020 wird hinsichtlich des Monats Juli 2016 aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand